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Braun IT Consult
Sägewerkstr. 3, 83395 Freilassing

AGB

PRÄAMBEL

„Alligate“ ist eine eingetragene Marke der Braun IT Consult“ Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Braun IT Consult, Sägewerkstr. 3, 83395 Freilassing (im Folgenden der „Auftragnehmer“) regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien eines Auftrags, nach dem der Auftragnehmer Arbeiten und Leistungen wie Beratung und/oder Unterstützung des Auftraggebers bzw. seines Kunden bei IT-Leistungen erbringt. Stand: 01.01.2018

 

  • 1 ALLGEMEINES

 

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Sofern der Auftraggeber ebenfalls Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, kommt der Vertrag auch ohne ausdrückliche Einigung über die Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zustande. Jedwedem formularmäßigen Hinweis auf eigene Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
  2. Der Mindestinhalt dieser Aufträge richtet sich nach Punkt 2. Die rechtliche Einordnung als Dienst- oder Werkvertrag dieser Verträge richtet sich nach dem jeweiligen Vertragsverhältnis des Einzelauftrags.
  3. Soweit vorhanden, werden die von den Parteien dem Auftrag beigefügten Anlagen Bestandteil des Vertrages. Auch für sie sowie für Änderungen und Ergänzungen gelten diese Bedingungen ausschließlich.

 

  • 2 Inhalt des Auftrags

 

  1. Der Auftraggeber erteilt dem Auftragnehmer jeweils die zur Durchführung der Aufträge erforderlichen Informationen. Dies sind insbesondere:

 

  • a)     Inhalt der Leistung,
  • b)     Leistungsort,
  • c)     Beginn und angestrebte Dauer des Auftrags,
  • d)     Regelung der Projekthoheit und Systemverantwortung,
  • e)     der angestrebte Fertigstellungstermin,
  • f)      Einzelfragen der Vergütung,
  • g)     Umfang der Dokumentation der Leistung,
  • h)     erforderliche Mitwirkungspflichten des Auftraggebers.

 

  • 2. Die jeweiligen Aufgaben können auch während der Realisierung im Auftrag des Kunden geändert werden, Änderungen sind jedoch gesondert schriftlich mit dem Auftraggeber zu vereinbaren.

 

  • 3 AUFTRAGSDURCHFÜHRUNG

 

  1. Der Auftragnehmer erledigt die ihm übertragenen Aufgaben eigenverantwortlich.
  2. Der Auftragnehmer ist in der Gestaltung seiner Arbeitszeit frei, sofern er die vorgegebenen Auftragsfristen einhält. Diese freie Zeiteinteilung findet ihre Grenzen in den Sicherheits- und Ordnungsbestimmungen sowie in den Geschäftszeiten des Auftraggebers.
  3. Terminabsprachen zwischen dem Auftragnehmer und dem Projektleiter des Auftraggebers haben rechtzeitig, also innerhalb eines angemessenen Zeitraumes vor Auftragsbeginn zu erfolgen. Ist der Auftragnehmer bzw. sein Mitarbeiter oder Unterauftragnehmer aus dringenden persönlichen Gründen (z.B. Krankheit) außerstande seinen Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber nachzukommen, so ist der Auftraggeber hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.
  4. Der Auftragnehmer und die von ihm eingesetzten Mitarbeiter unterliegen nicht dem Weisungsrecht des Auftraggebers. Unberührt bleiben fachliche Weisungen, die das Ergebnis der Arbeiten betreffen.

 

  • 4 ERWEITERUNG DES AUFTRAGSUMFANGS

 

  1. Eine Erweiterung des Auftragsumfangs gegenüber dem ursprünglichen Auftrag bedarf in jedem Fall einer entsprechenden schriftlichen Nachtragsvereinbarung. Diese ist grundsätzlich vor dem Erbringen der eigentlichen Leistung abzuschließen.

 

  • 5 VERGÜTUNG / ZAHLUNG

 

  1. Die Vergütung für die vertraglich vereinbarten Arbeiten ergibt sich aus dem jeweiligen Auftrag. Dabei handelt es sich, soweit schriftlich nicht anders vereinbart, um den Preis, mit dem alle zur Auftragsdurchführung erforderlichen Aufwendungen abgegolten sind. Alle Preise verstehen sich als Nettopreise und sind zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer zu zahlen. Die Zahlung erfolgt abschlagsweise gegen Stundennachweise des Auftragnehmers.
  2. Reisekosten und Spesen werden gemäß jeweiliger Vereinbarung im Auftrag gesondert berechnet und erstattet.
  3. Der Auftragnehmer legt Rechnung über alle von ihm erbrachten Leistungen. Zahlungen des Auftraggebers erfolgen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang und Leistungserbringung.
  4. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts, das nicht auf einem Recht aus diesem Vertragsverhältnis beruht, ist ausgeschlossen.
  5. Der Auftraggeber ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts oder zur Aufrechnung nur insoweit berechtigt, als die zugrunde liegende Gegenforderung rechtskräftig festgestellt ist oder nicht bestritten wird.

 

  • 6 ABNAHME / GEWÄHRLEISTUNG

 

  1. Sofern zwischen den Parteien in dem Auftrag ein Werkvertrag vereinbart wird, wird die Gewährleistung wie folgt geregelt.
  2. Das Abnahmeverfahren und die Abnahmefähigkeit richten sich nach den Vorgaben des Auftrags. Die Möglichkeit einer Teilabnahme wird ausdrücklich vereinbart.
  3. Als Abnahmedatum gilt der Termin der Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls durch den Auftraggeber. Die Abnahme darf nicht unbillig verweigert werden. Unbillig ist insbesondere eine Abnahmeverweigerung, wenn das System die vereinbarten Funktionen im Wesentlichen erfüllt und keine Fehler verursacht werden, die die Verwendung des Systems erheblich beeinträchtigen. Nicht wesentliche Mängel werden im Abnahmeprotokoll festgehalten und vom Auftragnehmer nachgebessert. Die Abnahme gilt gleichwohl als erfolgt. Das Abnahmeprotokoll muss von beiden Vertragsparteien unterschrieben werden.
  4. Als Abnahmetermin gilt auch der 10. Werktag, nach dem der Auftraggeber oder dessen Kunde das System nutzt, der Auftragnehmer den Auftraggeber zur Erklärung der Abnahme auffordert und dieser die Abnahme ohne Angabe von Gründen nicht erklärt hat. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber allerdings schriftlich über die Folgen des Schweigens aufzuklären.
  5. Als vereinbart gelten die im Auftrag bzw. im Pflichtenheft beschriebenen Funktionen der Leistung.
  6. Der Auftragnehmer leistet bei Sachmängeln zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber zumindest einen angemessenen Teil der Vergütung bezahlt hat. Schlägt eine der Schwere des Mangels angemessene Anzahl der Nacherfüllung fehl und ist diese nicht innerhalb von einer dem zumutbaren Zeit erfolgt, so ist der Auftraggeber berechtigt, eine angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung zu setzen.
  7. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt mit der Abnahme. Die gleiche Frist gilt für die Verjährung der Schadensersatzansprüche, sofern der Auftragnehmer nicht vorsätzlich und/oder grob fahrlässig handelte und/oder, keine Verletzung von Gesundheit, Körper oder Leben und/oder einer Garantiezusage vorliegt. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben ebenfalls unberührt.

 

  • 7 HAFTUNG

 

  1. Der Auftragnehmer  haftet nicht für Datenverluste oder Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber nicht produktiv mit dem System arbeiten kann, sofern diese Schäden dadurch entstehen, dass es der Auftraggeber unterlassen hat, das System und die mit ihm verarbeiteten Daten in angemessen Zeiträumen unter Anwendung einer dem jeweils aktuellen und bewährten Stand der Technik entsprechenden Mitteln zu sichern. Dies gilt nicht, sofern und soweit der Auftraggeber den Auftragnehmer mit der Datensicherung beauftragt hat.
  2. Sofern der Auftraggeber ohne Zustimmung des Auftragnehmers die Systemumgebung (Systemumgebung definiert als Hardware, Betriebssoftware oder Programme, die zur ordnungsgemäßen Funktion des Programms erforderlich sind) des Programms nach der Installation oder Abnahme ändert, trägt der Auftraggeber die Beweislast dafür, dass der Schaden nicht durch die Veränderung verursacht wurde.
  3. Jegliche Änderungen der Systemumgebung nach der Abnahme sind mit dem Auftragnehmer abzustimmen. Bevor neue Software in dem Produktivsystem installiert wird, ist diese in einer Testumgebung mit geeigneten Daten zu testen.
  4. Die Haftung des Auftragnehmers im Übrigen wird auf den bei Vertragsschluss für typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  5. Die vorstehenden Vorschriften der Absätze 1-4 gelten nicht, sofern der Auftragnehmer vorsätzlich und/oder grob fahrlässig handelte und/oder eine Verletzung von Gesundheit, Körper oder Leben und/oder einer Garantiezusage vorliegt. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben ebenfalls unberührt.

 

  • 8 RECHTE AN ARBEITSERGEBNISSEN

 

  1. Der Auftraggeber erhält im Rahmen des jeweiligen Auftrags das nicht ausschließliche, räumliche unbeschränkte, unwiderrufliche Recht, die ihm überlassenen Arbeitsergebnisse zur bestimmungsgemäßen Ausführung der Anwendung zum eigenen Gebrauch im Rahmen seines Geschäftsbetriebs zu nutzen. Zeitlich unbeschränkte Nutzungsrechte werden dem Auftraggeber erst nach vollständiger Zahlung sämtlicher dem Auftragnehmer aus dem jeweiligen Auftrag zustehender Forderungen übertragen; bis zu diesem Zeitpunkt erhält der Auftraggeber lediglich zeitlich beschränkte Nutzungsrechte übertragen.
  2. Übertragen wird das Recht, Software in der durch den jeweiligen Auftrag festgelegten Anzahl simultan in den Arbeitsspeicher von Rechnern zu laden. Der Auftraggeber kann also einen Prozess maximal in der vertraglich festgelegten Anzahl gleichzeitig starten und ablaufen lassen. Das Programm darf in der vertraglich festgelegten Anzahl auf geeignete Massenspeicher der Rechner permanent gespeichert werden.
  3. Die Software darf nicht in ein Netzwerk oder auf eine andere Hardware‑Konfiguration, bei der sie für mehr als die vereinbarte Anzahl von Arbeits­plät­zen zugänglich sind, kopiert oder installiert werden.
  4. Der Kunde ist berechtigt, die erforderliche Anzahl von Sicherungskopien anzufertigen.
  5. Soweit nicht Abweichend geregelt, ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die Software  abzuändern, zu bearbeiten, zu übersetzen, zu portieren, zurück zu entwickeln, zu disassemblieren, zu dekompilieren oder durch sonstige Eingriffe in die Software deren Quellcode zu ermitteln, es sei denn, dies ist durch zwingende gesetzliche Regelungen (§§ 69 d, 69 e UrhG) ausdrücklich erlaubt.
  6. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, auftretende Pro­grammfehler selbst zu berichtigen, solange der Auftragnehmer oder von diesem autorisierte Dritte die Fehlerbeseitigung zu marktüblichen Bedingungen anbieten.
  7. Benötigt der Auftraggeber zusätzlich zu den in der Doku­mentation enthaltenen Angaben weitere Infor­mationen zur Herstellung der Interoperabilität der Software mit unabhängig geschaffenen anderen Computer­programmen, so wird er zunächst eine dahin gehende Anfrage an den Auftragnehmer richten. Dieser behält sich vor, die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen bleiben die Bestim­mungen des Urheberrechts­gesetzes unberührt.
  8. Behaupten Dritte Ansprüche, die der vertraglichen Nutzung der Software entgegenstehen, unterrichtet der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich. Er ermächtigt den Auftragnehmer hiermit, die Auseinandersetzung mit dem Dritten gerichtlich und außergerichtlich allein zu führen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren und den Auftraggeber von allen mit der Anspruchsabwehr verbundenen Kosten und Schäden freizustellen, soweit diese nicht auf dessen eigenem pflichtwidrigen Verhalten beruhen.

 

  • 9 Datenschutz

 

  1. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass bei der Durchführung des Auftrages alle einschlägigen gesetzlichen Regelungen eingehalten werden. Er stellt insbesondere sicher, dass seine Mitarbeiter und die von ihm für die Auftragsdurchführung hinzugezogenen Dritten die einschlägigen Datenschutzbestimmungen uneingeschränkt auch in Hinblick auf das Datenschutzinteresse des Kunden des Auftraggebers beachten.
  2. Im Rahmen der Vertragsbeziehung wird der Auftraggeber von dem Auftragnehmer personenbezogene Daten übermittelt bekommen, also Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (§ 3 Abs. 1 BDSG).
  3. Der Auftragnehmer hat – soweit es sich um personenbezogene Daten von Mitarbeitern des Auftragnehmers handelt – eine Einwilligung zur Übermittlung an den Auftraggeber ausschließlich für den Zweck der Durchführung und ggf. Abwicklung des jeweiligen Auftrags bei den Betroffenen eingeholt.
  4. Personenbezogene Daten, welche der Auftraggeber von dem Auftragnehmer übermittelt bekommt, sind sofern nicht a) die Daten öffentlich zugänglich sind und/oder b) eine gesetzliche Pflicht zur Aufbewahrung für den Auftraggeber besteht, unverzüglich nach Beendigung des Auftrags zu löschen. Die Löschung ist dem Auftragnehmer auf entsprechende Anfrage hin schriftlich zu bestätigen.

 

  • 10 Abwerbeverbot
  • 1. Die Parteien und die mit ihnen verbundenen Unternehmen gem. § 15 AktG verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Diese Verpflichtung trägt insbesondere auch dem Umstand Rechnung, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber während der Auftragsdurchführung Zugriff auf seine wichtigsten Know-how-Träger gewährt, nämlich auf die Mitarbeiter des Auftragnehmers. Zum Schutze dieses Know-hows hat es der Auftraggeber daher insbesondere zu unterlassen, Mitarbeiter des Auftragnehmers abzuwerben (insbesondere unter Ausnutzung der dem Auftraggeber eingeräumten direkten Kontaktmöglichkeiten) oder Dritte hiermit zu beauftragen, gleich ob diese Abwerbung auf die Einstellung, direkte Beauftragung oder sonstige Beschäftigung der Mitarbeiter des Auftragnehmers gerichtet ist. Dieses Abwerbeverbot besteht während der Vertragslaufzeit sowie für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Vertragsende. Es gilt entsprechend für ehemalige Mitarbeiter des Auftragnehmers, wenn diese bei dem Auftraggeber eingesetzt worden waren; insofern endet das Abwerbeverbot zwei Jahre nach Ablauf der Einsatzzeit des betreffenden Mitarbeiters bei dem Auftraggeber. Zu unterlassen ist unbeschadet dessen die unter Verletzung der Regeln des lauteren Wettbewerbs erfolgende Abwerbung der Mitarbeiter.

 

  • 2. Kommt der Auftraggeber einer in dieser Vorschrift genannten Verpflichtung nicht nach, kann der Auftragnehmer für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Zahlung einer Vertragsstrafe verlangen. Dabei ist die Vertragsstrafe für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung in einer Höhe, die von dem Auftragnehmer nach billigem Ermessen festgesetzt, jedoch in der Regel einen Betrag von 5001,– Euro nicht unterschreiten wird, und deren Angemessenheit im Streitfall vom zuständigen Gericht geprüft werden kann, zu zahlen. Die Angemessenheit der Vertragsstrafe richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, wie insbesondere der Schwere und Reichweite der Verletzung, der Risiken, welche durch die Verletzung für den Auftragnehmer entstanden sind, und dem Schuldumfang des Auftraggebers.

 

  • 11 Vermittlung
  1. Sofern Sie (Auftraggeber) innerhalb von zwölf Monaten nach der Vermittlung direkt oder mittels eines mit Ihnen im Sinne von § 15 AktG verbundenen Unternehmens oder mittels eines Partner von Ihnen – und unabhängig davon, ob Sie innerhalb dieses Zwölfmonatszeitraums zwischenzeitlich Dienstleitungen des Kandidaten durch uns bezogen haben – einen Kandidaten ohne unsere Mitwirkung beschäftigen, besteht Einvernehmen zwischen uns und Ihnen, dass eine solche Beschäftigung eines Kandidaten als durch uns vermittelt gilt und wir daher einen Anspruch auf eine Vermittlungsprovision gegen Sie haben. Vermittlungsprovision meint eine an uns zu zahlende Provision, die sich aus der Multiplikation unser vorausgesetzten täglichen Bruttorate für die Dienstleistungen des Kandidaten, mit dem Faktor 60 ergibt, in jedem Fall allerdings eine Mindestprovision in Höhe von 30.000 €.
  2. Hat der Auftraggeber den Auftragnehmer damit beauftragt, einen Kandidaten für eine projektbezogene Tätigkeit beim Auftraggeber zu suchen und vorzustellen, so schuldet der Auftraggeber die Zahlung der vereinbarten Vermittlungsprovision auch dann, wenn der Auftraggeber innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nach der Vorstellung des Kandidaten mit diesem direkt einen Vertrag abschließt. Dasselbe gilt für Anschlussaufträge an den Kandidaten innerhalb des vorgenannten Zeitraums. Die vorstehenden Sätze gelten entsprechend, wenn die Beauftragung nicht durch den Auftraggeber direkt, sondern indirekt über mit diesem verbundene Unternehmen i.S.d. § 15 AktG oder sonstige Dritte erfolgt

 

12 SONSTIGES

 

„Kandidat“ oder „Mitarbeiter“ bedeutet jede Person, die bei uns geführt wird und die wir Ihnen vorstellen.

„Beschäftigen“ und „Beschäftigung“ bedeutet jede Form der direkten oder indirekten Beschäftigung, Anstellung oder Inanspruchnahme von Diensten eines Kandidaten oder Mitarbeiters.

„Sie“ und „Ihnen“ bezieht sich auf die Gesellschaft, Organisation oder das Gruppenunternehmen, das unsere Dienstleistungen direkt oder indirekt in Anspruch nimmt.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eines Auftrags unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Regelungen im Übrigen nicht berührt.

Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen des Rahmenvertrages und der Einzelverträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Der Auftragnehmer darf das Projekt für interne Projektberichte, z.B. Aufschluss über verwendete Technologien oder Einsatzbereiche, nutzen. Case-Studies oder Success-Stories mit Nennung des Names des Auftraggebers dürfen auf der Website des Auftragnehmers und in seinen Präsentationen nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung referiert werden.

Der Auftraggeber darf Rechte und Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers an Dritte abtreten. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Vertrag insgesamt oder einzelne Leistungen auf mit ihm verbundene Unternehmen i.S.d. § 15 AktG abzutreten.

Ist der Auftraggeber Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Begründung und Durchführung von Aufträgen Freilassing.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen über das Internationale Privatrecht.

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